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des Autors.
Kurzübersicht zu den
Bestimmungen des Copyright:
Die
hier aufgeführte Kurzinformation zu den Copyrightbestimmungen gelten
infolge der europäischen Rechtsharmonisierung EG-weit. Außerhalb der EG
gelten i.a. Bestimmungen mit weitgehend analogen Inhalten. Diese
Kurzübersicht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Der
Grundgedanke des Urheberrechts ist der Schutz des "geistlichen
Eigentums", d.h. der Schutz des Urhebers in der
Beziehung und (z.B. wirtschaftlichen) Nutzung seines Werkes. Für die
praktische-rechtliche Durchsetzbarkeit sowie bei Interessen der Allgemeinheit
gibt es zwar rechtliche Einschränkungen für den Urheber, die aber den
o.g. "Schutz-Grundgedanken" berücksichtigen. Insbesondere digitale Daten erhalten einen besonderen Schutz. Das
Internet ist kein rechtsfreier Raum und unterliegt den Bestimmungen des Urheberrechts.
Wer
ist Urheber:
Urheber ist der Schöpfer eines Werkes (§ 1 UrhG). Es gibt auch sog.
gesamthändische Urhebergemeinschaften (§ 8 UrhG). Das Urheberrecht ist
nur durch letztwillige Verfügung im Wege einer Testamentsvollstreckung
vererblich und nicht anderweitig übertragbar (§ 28 - 30 UrhG).
Was
ist wie geschützt:
Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen
Schutz ihrer Werke gemäß den Bestimmungen des Urheberrechtes (§ 1 UrhG).
Geschützte Werke sind insbesondere Sprachwerke, Schriftwerke, Reden, Darstellungen
wissenschaftlicher und technischer Natur wie Zeichnungen,
Pläne, Skizzen uvm; geschützt wird nur die persönliche geistige
Schöpfung (§ 2 UrhG).
Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und
persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung (z.B.
wirtschaftlichen) des Werkes (§ 11 UrhG). Es gibt weitreichende Persönlichkeits-, Verwertungs- und sonstige
Urheberrechte. Wichtig im hiessigen Zusammenhang ist v.a. das Recht des
Urhebers zu bestimmen ob und wie (im weitesten Sinne) sein Werk zu
veröffentlichen ist (§ 12 ff UrhG), d.h. dieses einer (unbestimmten) Mehrzahl von Personen
zugänglich gemacht wird. Hierunter fällt z.B. auch ob der Urheber
mit seinen Rechten am Werk auszuweisen ist und wieweit eine
Veröffentlichung kostenfrei erfolgt.
Welche
Grenzen hat der Urheberschutz:
Inhaltliche Grenzen
Nur persönliche geistige Schöpfungen genießen Urheberschutz (§ 2 UrhG).
Bedingt zulässig ist es einzelne Vervielvältigungsstücke eines Werkes
(ausgenommen Datenbanken) zum privaten Gebrauch herzustellen (§ 53 UrhG).
Der private Gebrauch ist auf den Familien und Freundeskreis beschränkt
und grenzt sich hierdurch vom beruflichen, gewerblichen, öffentlichen oder hoheitlichen
Gebrauch ab. Es gelten allerdings vielfältige Einschränkungen.
Ausgenommen sind z.B. ganze Bücher (§ 54 Abs. 4 UrhG) - häufig ist
ferner eine
Vergütungs- bzw. Einwilligungspflicht des Urhebers geboten. Keine
derartigen Einschränkungen gelten für "vergriffene Werke".
Zeitliche Grenzen
Die urheberrechtliche Schutzdauer endet 70 Jahre nach Tod des Urhebers
(post mortem auctoris) (§ 64 UrhG). Das Todesjahr wird nicht mitgerechnet
(§ 69 UrhG). Besteht eine Urhebergemeinschaft so wird ab dem Tod des
längstlebenden Mit-Urhebers gerechnet (§ 65 Abs. I UrhG).
Veröffentlichungsfähig
sind damit:
-
"Gemeinfreie" Werke, die nicht
bzw. nicht mehr (s.o.) urheberrechtlich geschützt sind.
-
Urheberrechtlich geschützte
Werke, die frei von Rechten Dritter sind und für die eine
ausreichende Nutzungsgenehmigung durch den/die Inhaber des Urheberrechts
vorliegt.
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